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Bestatter im Kanton Bern

Hilfreiche Informationen und lokale Bestattungsunternehmen im Kanton Bern

Todesfall im Kanton Bern: Wer zuständig ist und was jetzt zu tun ist

Zuständigkeiten, Fristen und Gepflogenheiten im Kanton Bern – von der Meldung beim Zivilstandsamt über die Wahl der Bestattungsart bis zur Frage, wer die Kosten trägt.

Wer ist im Kanton Bern wofür zuständig?


Nach einem Todesfall haben Sie es im Kanton Bern mit wenigen, klar getrennten Stellen zu tun. Die Ärztin oder der Arzt stellt als Erstes die Todesbescheinigung aus – zu Hause der Hausarzt oder der Notfalldienst, im Spital und im Heim das Personal der Institution. Ohne dieses Dokument geht nichts weiter, deshalb kommt es an erster Stelle.

Das Zivilstandsamt beurkundet den Todesfall. Der Kanton Bern organisiert das Zivilstandswesen nicht pro Gemeinde, sondern in Zivilstandskreisen; zuständig ist der Kreis, in dem der Tod eingetreten ist. Die Meldung können Angehörige selbst machen – in der Praxis übernimmt sie meist das Bestattungsunternehmen, das die nötigen Dokumente ohnehin zusammenträgt.

Die Gemeinde ist für Friedhof und Bestattung zuständig. Jede Berner Gemeinde führt ein eigenes Friedhof- und Bestattungsreglement: Welche Grabarten es gibt, wie lange die Ruhezeit dauert und welche Leistungen für Einwohnerinnen und Einwohner enthalten sind, steht dort. Ansprechstelle ist das Bestattungsamt oder die Gemeindeschreiberei.

Für Erbschaftsangelegenheiten – Eröffnung eines Testaments, Erbbescheinigung, Ausschlagung, öffentliches Inventar – ist im Kanton Bern das Regierungsstatthalteramt Ihres Verwaltungskreises zuständig. Ein Testament, das Sie zu Hause finden, muss dort eingereicht werden.

Das Bestattungsunternehmen ist die Stelle, die alle anderen koordiniert: Es holt die verstorbene Person ab, bespricht mit Ihnen die Bestattungsart, meldet den Todesfall, reserviert Termine bei Gemeinde, Kirchgemeinde oder Krematorium und übernimmt Inserate und Drucksachen, wenn Sie das wünschen.

Welche Fristen gelten?


Die wichtigste Frist ist kurz: Ein Todesfall muss innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt gemeldet werden. Stirbt jemand im Spital oder im Pflegeheim, macht das in der Regel die Institution; zu Hause kümmert sich das Bestattungsunternehmen darum. Sie müssen dafür nicht persönlich am Schalter erscheinen.

Die Bestattung selbst findet in der Schweiz meist innerhalb weniger Tage statt. Den genauen Rahmen – frühester und spätester Zeitpunkt, Aufbahrung, Termine der Friedhofverwaltung – legt das Reglement der Gemeinde fest. Für eine Kremation sind die Termine des Krematoriums massgebend; im Kanton Bern werden Verstorbene je nach Region nach Bern, Thun oder Biel überführt.

Deutlich länger sind die Fristen im Erbrecht, und sie sind wichtig, wenn die finanzielle Lage der verstorbenen Person unklar ist: Ein öffentliches Inventar können Erben innert eines Monats verlangen, eine Erbschaft innert drei Monaten ausschlagen. Beides läuft über das Regierungsstatthalteramt. Wer in dieser Zeit Nachlassgegenstände verkauft oder Konten auflöst, riskiert, die Erbschaft stillschweigend anzunehmen – im Zweifel vorher beraten lassen.

Keine gesetzliche Frist, aber dringend: die AHV-Ausgleichskasse und die Pensionskasse informieren, damit laufende Renten gestoppt und Hinterlassenenrenten angemeldet werden. Ebenso Krankenkasse, Bank und Vermieter. Der Todesschein des Zivilstandsamts ist dafür das Schlüsseldokument – bestellen Sie gleich mehrere Ausfertigungen.

Darf die verstorbene Person zu Hause bleiben?


Ja. Stirbt jemand zu Hause, muss er oder sie nicht sofort abgeholt werden. Nachdem die Ärztin oder der Arzt den Tod festgestellt hat, dürfen Sie sich Zeit nehmen, Angehörige beiziehen und am Bett Abschied nehmen. Es gibt keine Pflicht, innert Stunden zu handeln, und ein seriöses Bestattungsunternehmen drängt Sie nicht.

Die Aufbahrung zu Hause hat gerade in ländlichen Gegenden des Kantons – im Emmental, im Oberland, im Gürbetal – Tradition und ist weiterhin möglich. Das Bestattungsunternehmen versorgt die verstorbene Person, kühlt den Raum und berät, wie lange eine Aufbahrung im eigenen Zuhause sinnvoll ist; das hängt von Jahreszeit und Umständen ab, üblich sind ein bis wenige Tage.

Wer nicht zu Hause aufbahren möchte, kann die verstorbene Person in einem Aufbahrungsraum der Gemeinde oder des Bestatters besuchen. In vielen Gemeinden gehört ein solcher Raum beim Friedhof zur Grundausstattung. Fragen Sie beim Bestattungsgespräch nach – die Möglichkeit, noch einmal in Ruhe Abschied zu nehmen, ist für viele Angehörige wichtiger, als sie zuerst denken.

Der Abholtermin lässt sich mit dem Bestattungsunternehmen frei vereinbaren, auch nachts oder am Wochenende. Die meisten Berner Bestatter sind rund um die Uhr erreichbar und kommen für das Beratungsgespräch auf Wunsch zu Ihnen nach Hause.

Erdbestattung, Kremation oder Gemeinschaftsgrab – was ist im Kanton Bern üblich?


Die grosse Mehrheit der Verstorbenen im Kanton Bern wird heute kremiert. Danach stehen mehrere Wege offen: die Beisetzung der Urne in einem Urnengrab oder in der Urnenwand, das Gemeinschaftsgrab des Friedhofs, oder – weil in der Schweiz für Urnen kein Friedhofszwang gilt – die Beisetzung an einem Ort ausserhalb des Friedhofs, etwa im eigenen Garten, in einem Bestattungswald oder verstreut in der Natur. Bei fremdem Grund gehört die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers dazu.

Die Erdbestattung im Sarg bleibt möglich; das Reihengrab dafür stellt die Gemeinde in der Regel für ihre Einwohnerinnen und Einwohner zur Verfügung. Was ein Grab kostet, wie lange die Ruhezeit dauert – üblich sind mehrere Jahrzehnte – und wer für den Unterhalt aufkommt, steht im Friedhofreglement der Gemeinde und unterscheidet sich von Ort zu Ort.

Das Gemeinschaftsgrab hat in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen: Kein eigener Grabunterhalt, oft eine Namensnennung auf einer gemeinsamen Tafel, und ein gepflegter Ort zum Innehalten. Für Angehörige, die weit weg wohnen oder keine Grabpflege übernehmen können, ist es eine ehrliche Wahl, keine Verlegenheitslösung.

Die Abdankung – so heisst die Trauerfeier in der Schweiz – findet in der reformierten oder katholischen Kirche, in der Friedhofkapelle, in einer Abdankungshalle oder frei in der Natur statt. Sie kann vor oder nach der Kremation stattfinden; in vielen Berner Gemeinden ist die Feier mit anschliessender Urnenbeisetzung Wochen später ganz üblich. Freie Rednerinnen und Redner sind eine anerkannte Alternative zur kirchlichen Feier.

Wer zahlt die Bestattung, wenn kein Geld da ist?


Bestattungskosten sind Nachlasskosten: Sie werden zuerst aus dem Vermögen der verstorbenen Person bezahlt, und die Erben dürfen dafür auf gesperrte Konten zugreifen, wenn sie die Rechnung des Bestatters vorlegen. Reicht das Vermögen nicht, sind die Erben in der Pflicht – und zwar auch dann, wenn sie die Erbschaft ausschlagen, weil die Bestattung als Pflicht aus dem Familienrecht gilt.

Was oft übersehen wird: Viele Berner Gemeinden übernehmen für ihre Einwohnerinnen und Einwohner einen Teil der Grundleistungen – etwa das Reihengrab, das Gemeinschaftsgrab oder die Kremation. Umfang und Bedingungen stehen im Gemeindereglement; es lohnt sich, das vor dem Bestattungsgespräch zu klären, damit Sie nichts doppelt bezahlen.

Können weder Nachlass noch Angehörige die Kosten tragen, ist der Sozialdienst der Wohngemeinde die richtige Stelle. Er stellt eine würdige, einfache Bestattung sicher. Sprechen Sie das offen an – Bestattungsunternehmen kennen den Ablauf und stimmen sich direkt mit der Gemeinde ab.

Ein transparenter Kostenvoranschlag trennt drei Dinge: die Leistungen des Bestatters, die Fremdkosten von Gemeinde, Krematorium, Kirchgemeinde und Inseraten, und das Optionale wie Blumen, Drucksachen oder das Leidmahl. Verlangen Sie diese Aufteilung; jedes seriöse Unternehmen liefert sie. Wer für die eigene Bestattung vorsorgen möchte, kann Wünsche bei der Gemeinde oder beim Bestatter hinterlegen – das entlastet die Angehörigen später spürbar.

Bestatter in Ihrer Region des Kantons


Der Kanton Bern reicht vom Jura bis zu den Viertausendern und ist in fünf Verwaltungsregionen gegliedert. Bestattungsunternehmen arbeiten in aller Regel regional: Sie kennen die Friedhöfe, die Kirchgemeinden und die Gepflogenheiten der Gemeinden in ihrem Einzugsgebiet. Wählen Sie deshalb einen Bestatter aus Ihrer Region.

Bern-Mittelland – die Stadt Bern mit der Agglomeration: Ostermundigen, Zollikofen, Münchenbuchsee, Stettlen, dazu Konolfingen, Schwarzenburg und das Gürbetal mit Wattenwil.

Berner Oberland – Thun als Zentrum, dazu Unterseen und Bönigen am Brienzersee, Grindelwald, Adelboden sowie das Simmental und Saanenland mit Zweisimmen und Gstaad.

Emmental und Oberaargau – Langnau im Emmental, Hasle bei Burgdorf, Langenthal und Ursenbach.

Seeland – Biel/Bienne, Aarberg, Brügg, Pieterlen und Büren an der Aare.

Berner Jura – Saint-Imier und Tavannes; hier sind Behörden und Bestatter französischsprachig.

Lokale Informationen

Zuständige Behörden

Zivilstandsamt Ihres Zivilstandskreises

Online-Service

Nimmt die Todesmeldung entgegen und beurkundet den Todesfall. Der Kanton Bern ist in Zivilstandskreise gegliedert; zuständig ist der Kreis des Sterbeorts.

Regierungsstatthalteramt Ihres Verwaltungskreises

Online-Service

Erbschaftsangelegenheiten wie Testamentseröffnung, Erbbescheinigung, Ausschlagung und öffentliches Inventar.

Bestattungsamt oder Gemeindeverwaltung der Wohngemeinde

Friedhof, Grabwahl und Bestattungsformalitäten sind im Kanton Bern Sache der Gemeinde – jede Gemeinde hat ein eigenes Friedhof- und Bestattungsreglement.

Wichtige Fristen

Todesfall beim Zivilstandsamt melden

innert zwei Tagen

Bei einem Todesfall im Spital oder Heim meldet in der Regel die Institution; der Bestatter kann die Meldung für Sie übernehmen.

Bestattung

meist innerhalb weniger Tage

Den genauen Rahmen legt das Bestattungsreglement der Gemeinde fest.

Öffentliches Inventar verlangen

innert eines Monats

Beim Regierungsstatthalteramt – bei unklarer Schuldenlage.

Erbschaft ausschlagen

innert drei Monaten

Ab Kenntnis des Todes bzw. der Erbenstellung, beim Regierungsstatthalteramt.

Wichtige Kontakte

Sanitätsnotruf

Medizinischer Notfall

144(24/7)

Die Dargebotene Hand

Gespräch in Krisen, anonym

143(24/7)

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